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Satzung

Eingetragen beim Registergericht München, VR 7493

(1) Der Name des Vereins ist „Verein zur Förderung der Versicherungswissenschaft in München e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Versicherungswissenschaft (Forschung und Lehre) in allen bestehenden Einrichtungen in München und Umgebung. Der Zweck des Vereins umfasst auch die Förderung anderer Wissenschaftszweige, die für die Versicherungswissenschaft relevant sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Finanzierung wissenschaftlicher Mitarbeiter und ihrer Veröffentlichungen, Stipendien, Veranstaltungen (Vorträge, Kollegien, Seminare) mit wissenschaftlichem Bezug und die Unterstützung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Arbeiten (Diplomarbeiten, Dissertationen).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die zur Förderung des Vereinszwecks bereit sind.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung, die dem Antragsteller auf Wunsch vorher übersandt wird, an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn der Vorstand den Aufnahmeantrag schriftlich annimmt oder nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt; der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten erfolgen,
  • durch förmliche Ausschließung aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein schwer verletzt oder sonst den Zielen des Vereins grob zuwidergehandelt hat oder durch förmliche Ausschließung aufgrund Beschlusses des Vorstands im Falle der Nichtentrichtung der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden,
  • durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen.

(4) Personen, die sich um die Versicherungswissenschaft in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

(1) Der Verein erhebt Beiträge, die der Vorstand nach Beratung mit dem Kuratorium festlegt. Die Beiträge sind jeweils zum 30.06. fällig. Die Verpflichtung zur Entrichtung von fälligen Beiträgen (z. B. Jahresbeiträge) besteht auch im Falle eines Ausschlusses wegen Nichtentrichtung der Beitragszahlung in vollem Umfang.

(2) Die Mittel des Vereins (z. B. auch Spenden) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über

die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands und des Rechnungsprüfers,

Satzungsänderungen,

die Auflösung des Vereins,

die Ausschließung eines Mitglieds, soweit nicht in der Satzung dem Vorstand übertragen,

die Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,

die Finanzplanung,

den Jahresabschluss

und nimmt den Bericht des Vorstands sowie des Rechnungsprüfers über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen. Als Rechnungsprüfer kann auch ein Nicht-Mitglied gewählt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder und wird als ordentliche oder gegebenenfalls als außerordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung der Rechnungslegung, vom Vorstand mit einer 4-Wochenfrist schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat die Tagesordnung zu enthalten. Innerhalb einer Woche nach Eingang der Einberufung können die Vereinsmitglieder schriftlich beantragen, weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vereinsmitglieder sind innerhalb einer weiteren Woche von neu aufgenommenen Tagesordnungspunkten zu verständigen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied einschließlich der Vorstandsmitglieder je eine Stimme. Nicht abkömmliche Vereinsmitglieder können sich von einem anderen Vereinsmitglied aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht vertreten lassen. Die schriftlichen Vollmachten sind dem Schriftführer zu übergeben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei Vorstände (oder der Vorsitzende des Vorstands) und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Rechnungslegung und über die Entlastung des Vorstands und ähnliche den Vorstand betreffende Beschlüsse ist der Vorstand nicht stimmberechtigt.

(5) Über jede Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsmitglied ein Protokoll angefertigt, in dem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind. Das Protokoll haben der Vorstandsvorsitzende und das protokollführende Vereinsmitglied zu unterschreiben. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen dieses Protokoll können nur innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Soweit der Vorstand den Einwendungen nicht abhilft, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Begründetheit dieser Einwendungen.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn es von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus die Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder festsetzen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Kalenderjahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl zum Vorstandsmitglied ist nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig abzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Sinkt die Zahl der Vorstände unter drei, wird der gesamte Vorstand auf einer innerhalb von vier Wochen abzuhaltenden außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen. Er legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und stellt insbesondere einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Bei ihrem Handeln haben sich die Vorstandsmitglieder stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen.

(4) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten. In Bankangelegenheiten ist jedes einzelne Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Zahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuzeichnen und jeweils bis spätestens 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres einen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung entsprechenden Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen.

(6) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich, doch können Reisekosten und andere Auslagen gegen Nachweis erstattet werden.

(7) Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss; die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit erschienen ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Anstelle einer Vorstandssitzung kann der Vorstand seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg oder per Email fassen; dazu muss die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden; über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.

(8) Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Angelegenheiten eine Geschäftsführung bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse werden vom Vorstand durch Beschluss oder in der Geschäftsordnung geregelt.

(1) Das Kuratorium besteht aus führenden Persönlichkeiten der Versicherungswirtschaft in München. Diese werden auf jeweils drei Jahre vom Vorstand berufen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Das Kuratorium tagt gemeinsam mit dem Vorstand des Vereins.

(3) Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vereinsvorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt das Kuratorium zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.

(1) Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufen worden ist. Sind zu dieser Mitgliederversammlung weniger als ¾ der Vereinsmitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr Auflösungsbeschluss ist wirksam, wenn ihm ¾ der erschienenen Mitglieder zugestimmt haben.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Deutschen Verein für Versicherungswissenschaft e.V.“ in Berlin zu mit der Auflage, es zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Versicherungswissenschaft in München zu verwenden.

Gerichtsstand ist München.

Die o.a. Satzung wurde am 20.04.2020 anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedet.

 

 

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